Voll breit!
Die Tage erging mal wieder so ein unsägliches Cannabis Urteil, mit denen die deutsche Justiz in letzter Zeit vermehrt den armen Konsumenten drangsaliert. Nun darf offensichtlich die Führerscheinstelle, bei geringsten Mengen an THC Carbonsäure im Blut, einen sofortigen Führerscheinentzug anordnen! Ohne ärztliches Gutachten oder MPU!
Im Urteil steht nichts vom THC im Blut, aber dem Verurteiltem wird unterstellt, mit einem THC COOH Gehalt (THC Carbonsäure -Das ist ein wirkungsloses Abbauprodukt vom THC) von 94ng/l notorischer Kiffer zu sein und deshalb nicht geeignet ein Fahrzeug zu führen.
Dabei führt der Richter die DaldrupTabelle an, die aber genau das nicht besagt, sondern, dass bei einer zweiten Kontrolle (i.d.R. beim ärtzlichen Gutachten) ein Wert höher als 10 ng/l darauf schliessen lassen. Aber eben nicht mit dem Wert, der bei der Kontrolle festgestellt wurde. Auch das der Verurteilte mehrere Gutachten erstellen lassen hat, hat den Richter nicht erweicht.
Jetzt ist es also nicht nur so, dass es eine Null Promillegrenze für Kiffer gibt. Da schon die analytische Nachweisgrenze von THC mit 2 ng/l ausreicht um 500 € Bußgeld latzen zu müssen und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine MPU machen zu müssen. Obwohl alle Untersuchungen einen deutlich höheren Grenzwert empfehlen. Da z.T. kaum negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten bei niedrigen Konzentrationen festgestellt wurden. Schon 1997 hat Stephan Quensel eine Grenze von 8-10 ng empfohlen. Insofern ist diese Führerscheinentziehungs Scheiße und das Bußgeld, in den meisten Fällen, eine absolute Schweinerei und Ungerechtigkeit.
Alles in allem, ist dieses Urteil an Unwissenheit und Niedertracht, in den Begründungen, kaum zu überbieten. Aber irgendwie beschleicht mich das Gefühl beim lesen des Urteiltextes, dass der Richter vielleicht auch irgendwelche Drogen nimmt? Lest mal diese Passage durch:
Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung kann dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers aber nicht bloß dann Bedeutung beigemessen werden, wenn er einen gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt. Das Erklärungsverhalten kann vielmehr auch ansonsten von rechtlicher Relevanz sein, weil sich ihm – in Verbindung mit weiteren Gegebenheiten – mit einer für die Überzeugungsbildung hinreichenden Gewissheit entnehmen lässt, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber bereits öfter als nur das eine Mal, auf das seine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss zurückzuführen war, Cannabis zu sich genommen hat. Dem steht die Tatsache nicht entgegen, das die „Gelegentlichkeit“ der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die – regelmäßige – Fahrungeeignetheit nach Maßgabe von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und den Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf dieser Grundlage ist und es deshalb der anordnenden Behörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber nicht lediglich einmalig Cannabis konsumiert hat.
Das ist unglaublich! Welcher Mensch schreibt sowas? Wen möchte er mit diesem verquirltem Zeugs beeindrucken?
Noch mal der Link zum Urteil des OVG Koblenz: 10 B 11400/10.OVG
Und ein paar Links zu Informativen Seiten über Cannabis und Recht:
- Cannabislegal – sammelt Urteil, Untersuchungen und viele, viele Informationen. Leider hat die Seite keinen Newsfeed, aber die Neuigkeiten, sind immer aktuell.
- DHV (deutsche Hanfverband) – ist politisch Aktiv und startet immer mal wieder Aktionen oder schreibt Politikern.
- Verein für Drogenpolitik





